Ehevertrag, Vorsorgeauftrag

Ehevertrag

Mit einem Ehevertrag können vor oder nach der Heirat vermögensrechtliche Regelungen getroffen werden. Dies ist möglich für die Dauer der Ehe, für den Fall einer Scheidung, für den Todesfall eines oder beider Ehegatten und auch für andere Situationen.

Errungenschaftsbeteiligung, Gütergemeinschaft und Gütertrennung sind die gesetzlich vorgesehenen Regelungssysteme.

Die Errungenschaftsbeteiligung kennt Eigengüter beider Ehegatten und deren Errungenschaften:

  • Errungenschaft sind die Vermögenswerte, die ein Ehegatte während der Dauer des Güterstandes entgeltlich erwirbt, insbesondere: sein Arbeitserwerb, die Leistungen von Personalfürsorgeeinrichtungen, Sozialversicherungen und Sozialfürsorgeeinrichtungen, die Entschädigungen wegen Arbeitsunfähigkeit, die Erträge seines Eigengutes und Ersatzanschaffungen für Errungenschaft.
  • Eigengut sind von Gesetzes wegen die Gegenstände, die einem Ehegatten ausschliesslich zum persönlichen Gebrauch dienen, die Vermögenswerte, die einem Ehegatten zu Beginn des Güterstandes gehören oder ihm später durch Erbgang oder sonstwie unentgeltlich zufallen, Genugtuungsansprüche und Ersatzanschaffungen für Eigengut.
  • Auch unter Errungenschaftsbeteiligung können gewisse Vorkehrungen vereinbart werden. Geschäftsvermögen kann zu Eigengut eines Ehegatten erklärt werden, um die Zukunft eines Betriebs sicherzustellen. Auch Eigengutserträge können dem Eigengut zugewiesen werden.
  • Bei Auflösung der Ehe findet eine je hälftige Beteiligung an den während der Ehe aufgebauten Vermögenswerten (Errungenschaften) statt. Jeder Ehegatte haftet grundsätzlich nur für seine eigenen Schulden; ausgenommen sind Schulden der ehelichen Gemeinschaft.

Bei Gütergemeinschaft können Vermögenswerte (Geschäft, Immobilien u.a.) vom Gesamtgut ausgenommen und dem Eigengut eines Ehegatten zugewiesen werden. Für den Todesfall können massgeschneiderte Lösungen vorgesehen werden. Bei Scheidung erhält allerdings jeder Ehegatte Eigengüter entsprechend dem Recht der Errungenschaftsbeteiligung und – ohne anderslautende ehevertragliche Regelung – die Hälfte des Gesamtgutes.

Im Falle von Gütertrennung werden die Vermögen und deren Erträge getrennt und entfällt eine Beteiligung an den Vermögenswerten des andern Ehegatten bei Auflösung der Ehe durch Scheidung oder Tod.

Es kann ein beurkundetes oder privates Inventar der vorhandenen Vermögenswerte aufgenommen werden. Ratsam ist, zumindest grössere Investitionen schriftlich festzuhalten und durch beide Ehegatten unterschriftlich zu bestätigen. Nach langer Ehedauer ist die Rekonstruktion von Geldflüssen oft schwierig.

Vorsorgeauftrag

Zusätzlich zu einem Ehevertrag kann es wichtig sein, einen Vorsorgeauftrag niederzulegen. Dieser reicht wesentlich weiter als eine übliche Vollmacht.

Mit einem Vorsorgeauftrag kann für den Fall der Urteils- und Handlungsunfähigkeit eine private Regelung getroffen werden, die es nicht erforderlich macht, einen amtlichen Beistand einzusetzen. Der Vorsorgeauftrag kann sich auf wirtschaftliche wie persönliche Angelegenheiten erstrecken. Er ist von Hand niederzuschreiben oder notariell zu beurkunden, damit er gültig ist.

Patientenverfügung

Mittels Patientenverfügung können den Ärzten Anweisungen erteilt werden für den Fall, dass man dazu einmal nicht mehr selber in der Lage sein sollte. Man kann der Krankenversicherung mitteilen, dass man eine Patientenverfügung getroffen hat. Auf der Versicherungskarte wird dann ein entsprechender Vermerk angebracht.