Testament, Erbvertrag

Das Gesetz gibt mit Pflichtteilen und der gesetzlichen Erbfolgeregelung einen Rahmen vor, innerhalb dessen verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten bestehen.

Je nach individuellen Wünschen und Verhältnissen können mittels Testament und Erbvertrag die gewünschten Regelungen getroffen werden, soweit das Gesetz dies zulässt. Grundlegend ist, in einem ersten Schritt das gewünschte Ziel zu definieren, bevor in einem zweiten Schritt die dazu passenden Regelungen formuliert werden.

Ein Testament beinhaltet die Anordnung, was mit dem Vermögen bzw. mit bestimmten Vermögenswerten im Todesfall geschehen soll. Ein Testament kann jederzeit aufgehoben, abgeändert oder ergänzt werden. Testamente können handschriftlich oder mittels Beurkundung niedergelegt werden.

Mit einem Erbvertrag können zwei oder mehr Personen vertraglich eine Erbfolgeregelung vereinbaren. Auch kann ein Erbverzicht, in der Regel gegen Leistung einer Abfindung, verabredet werden. Erbverträge bedürfen zwingend der notariellen Beurkundung.

Erbvorbezüge oder -vorempfänge sind Schenkungen gleichgestellt. Sie können in der Form einer Schenkung stattfinden, was bei Grundstücken der öffentlichen Beurkundung ruft.

Bei der Erbschaftsplanung verheirateter oder in eingetragener Partnerschaft lebender Personen ist es empfehlenswert, güterrechtliche Regelungen einzubeziehen. Die optimale Lösung ergibt sich oft erst aus einer Kombination ehegüterrechtlicher und erbrechtlicher Anordnungen.